Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Lieferzeit: 6-8 Wochen nach Auftragsbestätigung.
Garantie: 12 Monate ab Lieferung.
Preis: Netto, zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Lieferung: Unfrei.
Zahlung: Laut Auftragsbestätigung/Händlerbezogen!

 

Änderungen/Irrtum vorbehalten!

 

 

§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN

 

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

 

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auf das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache nicht wirksam verzichtet werden.

 

 

§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.

Soweit nicht anders angegeben hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Otterfing.

Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers (siehe auch §§ 4 und 7 AGB). Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers, Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen mit 8,5% pa. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt wenn nicht innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von dem Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig, oder rechtskräftig festgestellt sind. Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

 

 

§ 4 VERSAND

 

Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch den Verkäufer nach eigenem Ermessen. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

 

 

§ 5 VERPACKUNG

 

Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, schließen die Preise handelsübliche Verpackung ein.

 

 

§ 6 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

 

Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich der Verkäufer wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

 

§ 7 GEFAHRENÜBERGANG, TRANSPORTVERSICHERUNG

 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer schließt vor Versand der Waren eine Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschaden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie dem Verkäufer anzuzeigen (vergl. § ADSp). Der Verkäufer übernimmt in einem Schadensfall die Abwicklung mit der Transportversicherung. Leistungen aus der Transportversicherung kommen dem Käufer zugute. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.

 

 

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

 

Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache erlischt, wenn es wertanteilig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage vor.

Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Rechte an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.

 

 

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

 

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Transportschaden siehe § 7 AGB). Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an den Verkäufer zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an den Verkäufer durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. Anstatt Reparatur, kann nach Wahl des Verkäufers auch ein Austausch der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte erfolgen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.

 

 

§ 10 ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 11 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT

 

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.